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Aktuelle Nachrichten aus dem Bereich Kinder- und Jugendschutz

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Mehr Jugendschutz durch technische Sicherung


30.11.2015
Novelle der Spielverordnung (SpielV)

Mehr Jugendschutz durch technische Sicherung

Seit dem 10. November 2015 gilt nach der Spielverordnung eine neue Regel für das Bereitstellen von Glücksspielautomaten. Nunmehr muss der Gewerbetreibende bereits ab dem ersten Automaten neben der ständigen Aufsicht durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten sicherstellen, dass gemäß § 6 Absatz 2 Jugendschutzgesetz (JuSchG) keine Kinder und Jugendlichen spielen können. Wie auf dem Online-Portal der AJS in NRW zu lesen ist (www.ajs.nrw.de), kann diese zusätzliche Sicherungsmaßnahme im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 3 Spielverordnung (SpielV) beispielsweise durch den Einsatz eines verschließbaren Ein-/Ausschalters oder durch ein Abschalten des Gerätes mittels Fernbedienung von der Theke aus genügt werden.

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